Was ist zu räumen?
Gehwege müssen in einer Breite von etwa einem Meter von Schnee freigehalten werden.
Bei Glätte sind sie mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt oder Granulat) zu streuen. Der Einsatz von Streusalz sollte grundsätzlich vermieden werden, da es Straßenbeläge und Pflanzen schädigen kann. Nur bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen – etwa Treppen oder starken Gefällen – ist Streusalz erlaubt.
Für Tremsbüttel gilt:
Bis 20:00 Uhr: Schnee und Eis sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20:00 Uhr: Schnee und Eis sind werktags bis 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr zu beseitigen.
Achten Sie darauf, dass Schnee nicht auf die Straße oder in Gullys geschoben wird, sondern auf dem Gehwegrand so gelagert wird, dass niemand behindert oder gefährdet wird.
Wer ist zuständig?
Die Reinigungspflicht liegt in der Regel bei denjenigen, die ein anliegendes Grundstück besitzen oder nutzen. Dazu gehören neben Eigentümerinnen und Eigentümern auch andere Berechtigte wie Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder Wohnberechtigte, sofern sie das Grundstück bzw. Gebäude vollständig selbst nutzen.
Mieter sollten daher in ihrem Mietvertrag unbedingt prüfen, ob der Eigentümer seine Reinigungs- und Räumpflicht auf sie übertragen hat!
Kommen Personen auf nicht oder nicht ausreichend geräumten oder gestreuten Flächen durch Sturz etc. zu Schaden, muss der/die Räumpflichtige/r gegebenenfalls Schadensersatz leisten.
Weitere Details unter: Straßenreinigungssatzung Tremsbüttel